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Luftdichtheit von Dachkonstruktionen

Am 1. Februar 2002 löste die Energieeinsparverordnung “EnEv” die bis zum 31.01.2002 geltende Wärmeschutzverordnung “WSVO” ab. Der luftdichten Gebäudehülle wird jetzt eine noch größere Bedeutung zugemessen.

Grundlage für die Planung und Ausführung ist die DIN 4108-7 „Wärmeschutz im Hochbau, Teil 7, Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie -beispiele“ vom 8. Juli 1998. Auffällig ist der Begriff „Luftdichtheit“, der offensichtlich so gewählt wurde, um eine Unterscheidung zur Winddichtigkeit zu erreichen.

Die Abb. 1 und 2 zeigen den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Lage und der Funktion der Winddichtung und der Luftdichtheitsebene. Die Abb. 3 zeigt die Druck- und Sog-Verhältnisse an einem Gebäudeprofil. Die winddichte Schicht liegt naturgemäß außen unter der Eindeckung. Sie soll das Einströmen von Luft von außen in das Gebäudeinnere unterbinden, in den Sogbereichen aber auch in umgekehrter Richtung. Winddichte Schichten sollten dampfdurchlässig sein, damit Feuchtigkeit aus der Konstruktion ausdiffundieren kann. Ausnahme: wasserdichtes Unterdach.



Abb. 1: Winddichtheitsebene

Abb. 2: Luftdichtheitsebene

Abb. 3: Winddruck- (+) und
Windsogsituation (-) auf ein geschlossenes
Gebäudeprofil einwirkend

Die Winddichtungsebene ist im Regelfall einfacher einzubauen als die Luftdichtheitsebene. Sie hat die Funktion, die Konstruktion von Außenwand/Dach feuchtefrei zu halten, verhindert ein Hinterströmen der Wärmedämmung und schützt vor Eindringen kalter Außenluft in strömungsoffene Wärmedämmstoffe (z. B. Mineralfasern). Luftdicht eingebaute Dampfbremsen können gleichzeitig als Luftdichtheitsschicht oder -ebene wirken.


Feuchtigkeit in der Konstruktion (1)
Feuchtigkeit bewirkt innerhalb der Konstruktion eine Erhöhung der Wärmeleitfähigkeit der Baustoffe. Gleichzeitig ist sie – insbesondere bei Holzbauteilen – die Voraussetzung für das Wachstum von holzzerstörenden Pilzen und schafft Lebensbedingungen für holzzerstörende Insekten.

Das Eindringen von Feuchtigkeit in die Konstruktion kann auf drei Arten geschehen:

  1. durch unmittelbares Eindringen von Wasser, zum Beispiel durch Bewitterung (Schlagregen).

  2. durch Wasserdampfdiffusion (s. Abb. 4). Wasserdampfdiffusion ist das „Wandern“ von Wasserdampf
    innerhalb eines Bauteils. Es „wandert“ (diffundiert) dabei in Richtung des geringeren Dampfdrucks in das Innere
    des Bauteils, wo (insbesondere in der kalten Jahreszeit, der „Tauperiode“) die Temperatur abnimmt und schließlich
    der Taupunkt (die Temperatur, an der der Wasserdampf sich zu Wassertröpfchen kondensiert) erreicht und
    unterschritten wird. Bei bauphysikalisch korrekt aufgebauten Konstruktionen wird das hier entstehende „Kondenswasser“
    während der warmen Jahreszeit (Verdunstungsperiode) wieder an die Außenluft abgegeben.

  3. durch Wasserdampfkonvektion (s. Abb. 5). Unter Wasserdampfkonvektion versteht man
    das Hineinströmen von Wasserdampf in ein Bauteil durch Undichtigkeiten in der Bauteiloberfläche,
    den Randabschlüssen oder durch Fugen.



Abb. 4: Wasserdampfdiffusion aufgrund unterschiedlicher Druckverhältnisse
Abhilfe: Dampfbremse bzw. -sperre

Abb. 5: Wasserdampfkonvektion in das Bauteil infolge verletzter Luftdichtheitsschicht

Abb. 6: Wasserkondensation bei Temperaturabnahme der Luft

Im Vergleich zur „langsamen“ Wasserdampfdiffusion wird bei der Wasserdampfkonvektion innerhalb kurzer Zeit das Tausend-bis Zehntausendfache an Feuchtigkeit in das Bauteil transportiert. Die meist nur örtlich begrenzt auftretenden enormen Feuchtebelastungen können durch Ausdiffundieren nicht ausgeglichen werden, es entstehen unweigerlich Wasseransammlungen und Folgeschäden.

Die Abb. 6 zeigt wie viel Wasser aus der Raumluft herauskondensiert, wenn die Temperatur von z. B. 20° C auf 0° C herabgesetzt wird. Bei einem Durchschnittswohnraum von 40 m3 Rauminhalt ist dies immerhin 1/2 l Wasser. Bei konventionellen Hüllkonstruktionen konnte sich dieses Kondensat z. B. an einfachverglasten Fenstern niederschlagen oder über saugfähige Putzflächen temporär aufgenommen werden. Die „Luftundichtheit“ und mangelnde Winddichtung sorgten dafür, dass die Feuchte schnell wieder abtrocknete. Moderne Konstruktionen, die darauf ausgerichtet sind, Lüftungswärmeverluste zu minimieren und unkontrollierten Luftaustausch zu verhindern, sind in höchstem Maße darauf angewiesen, ihre Hüllkonstruktion vor eindringende Feuchte zu schützen.

Dies gilt für Neubauten gleichermaßen wie auch für Bestandsveränderungen – und genau an dieser Stelle kommen eine Reihe von Zweifeln auf:

  1. Ist die Luftdichtheitsebene in jedem Fall nachhaltig sicherherzustellen?

  2. Ist die Vornorm DIN V 4108-7 zu sehr neubauorientiert?

  3. Sind die Unabwägbarkeiten: Gewerkefolge, Nutzerverhalten, Konstruktionsverhalten, z. B. bei nachträglich ausgebauten Dachgeschossen, ausreichend berücksichtigt?


  • Die nachstehenden Abbildungen sollen verdeutlichen, dass eine differenzierte, auf den jeweiligen Fall bezogene Vorgehensweise Sinn macht.


Abb. 7: Komplexe Dachkonstruktion mit vielfältigen Anschlüssen, Durchdringungen etc.

Dachgestühle des Gebäudebestandes in Form von Pfettendächern, stehenden und liegenden Formen sind für den nachträglichen Ausbau zu Wohnzwecken mehrfach problematisch (s. Abb. 7) und finden sich in den eher „theoretischen“ Ansätzen der DIN nicht wieder:

  • komplexe Anschlusssituationen,
  • Vielzahl von Durchdringungen,
  • wenig eindeutige, störungsfreie Ebene zur Aufnahme der Luftdichtheitsschicht,
  • Bewegungen des Dachstuhls, Trockenschwinden durch Beheizung bedingt durch Nutzung.


Die Abb. 8 bis 10 zeigen weitere für die Herstellung der Luftdichtheitsschicht problematische Dachkonstruktionen des Bestandes.



Abb. 8: Pfettenkonstruktion

Abb. 9: Pfette und Zange

Abb. 10: Komplexe Abseite

Die Abb. 11 veranschaulicht auch für den Neubaubereich in schematischer Form die jeweils optimale Lage für die Luftdichtheitsebene:

  1. Aufsparrenlösung mit aufgesetzten Sparrenköpfen - günstig,

  2. eindeutige Lage der Luftdichtheitsebene innen,

  3. Anschlüsse an Pfette - ungünstig,

  4. Überdeckung Pfette - günstig.



Abb. 11: Schematische Darstellung zur Lage der Luftdichtheitsebenen

Nicht nur im Bereich von Dachdurchdringungen können Luftundichtigkeiten auftreten, auch im Übergangsbereich Mauerwerksabschluss/Dachkonstruktion ergeben sich insbesondere bei „konventioneller“ Herstellung Fugen, unregelmäßige Flächen mit Hohlraumbildung etc. (s. Abb. 12)



Abb. 12: Potentielle „undichte Stellen“

Abb. 13: Dach-Innenwand-Anschluss

Abhilfe schafft hierbei das Prinzipdetail aus dem Beiblatt 2 zur DIN 4108 „Wärmebrücken“, 1998. Wenn Mauerabschlüsse in dieser Form umhüllt werden und die Luftdichtheitsanschlüsse funktionieren, kann von einer nachhaltigen Lösung ausgegangen werden.


Ausführung – in der DIN 4108-7 finden sich unter Ausführung folgende Hinweise:
„Beim Herstellen der Luftdichtheitsschicht ist auf eine sorgfältige Ausführung der Arbeiten aller am Bau Beteiligten zu achten.

Es ist zu beachten, dass die Luftdichtheitsschicht und ihre Anschlüsse während und nach dem Einbau weder durch Witterungseinflüsse noch durch nachfolgende Arbeiten beschädigt werden.

Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit der Luftdichtheitsschicht hängen wesentlich von ihrer fachgerechten Ausführung ab. Die Verarbeitungsrichtlinien der verwendeten Materialien sind zu berücksichtigen.“

Unsere derzeitige Baustellenrealität sieht demgegenüber noch gänzlich anders aus:

  • bei mangelnder Bauüberwachung ist die sorgfältige Ausführung der Arbeiten eher zweifelhaft.

  • Die Gewerke untereinander achten auf ihren Verantwortungsbereich und weniger auf Leistungen anderer Gewerke.

  • Weder eine durchgängig fachgerechte Ausführung ist Baustellenrealität noch kann davon ausgegangen werden,
    dass alle werblichen Versprechungen der zur Verfügung stehenden Materialien auch eingehalten werden können.

  • Auf die Nichtberücksichtigung der Problematik von Altdächern wurde bereits hingewiesen.

Abb. 14 und 15 sollen veranschaulichen, dass Systemdetails häufig nicht unbedingt praxisorientiert entwickelt sind.



Abb. 14: Luftdichter Anschluss an Putzfläche

Abb. 15: Luftdichter Anschluss an Rohbaufläche

In Abb. 14 wird praxisfern von einem Anschluss an eine Putzfläche ausgegangen 1. Der Punkt 2 soll darauf hinweisen, dass Putzendflächen, insbesondere wo sie in unzugängliche Bereiche geführt werden, kaum geeignet sind, um als Anschlussflächen zu dienen. Folie, Kompriband, Anpressplatte, Befestigungsmittel und Befestigungsautomat sind hier gleichzeitig zu halten und anzusetzen.

Die Lösung in Abb. 15 scheint schon praktikabler zu sein. Die Luftdichtheitsebene wird im Zuge der Rohbauarbeiten eingebaut,
provisorisch mit einem Putzträgerband 2 befestigt und überputzt. Gefahr der Beschädigung der Luftdichtheitsebene durch
die Putzerkelle bleibt aber bestehen!

Eine Folienbucht herzustellen macht durchaus Sinn – aber wie sieht hier die Ecklösung aus?


Installationsebene
Bei den nachfolgenden Innenausbauarbeiten dürfen die Bemühungen um eine luftdichte Konstruktion natürlich nicht wieder zunichte gemacht werden. Nicht selten wird die Wind- und Dampfsperre nämlich aus Unkenntnis über die komplizierten bauphysikalischen Zusammenhänge erst nachträglich verletzt. Der Einbau von Steckdosen ist hier nur einer von vielen Anlässen für mögliche Beschädigungen. Mit einer Installationsebene, die raumseitig vor der Luftdichtheitsschicht angeordnet wird, können Durchdringungen von vornherein vermieden werden (s. Abb. 16).



Abb. 16: Installationsebene als Schutzbereich gegenüber der Luftdichtheitsebene

Nachweis der Luftdichtheit
Bisher, und auch im Zuge des erwarteten Energieeinsparungsgesetzes, ist davon auszugehen, dass es keine Verpflichtung zum Nachweis der Luftdichtheit gibt und geben wird. Tests werden demnach in der Regel auf dem Vertragswege vereinbart werden.

Nach § 4 der Wärmeschutzverordnung 1995 ist die Gebäudehülle dicht zu gestalten. Als dicht gilt nach der DIN V 4108-7 vom 8. Juli 1998:

„wenn es

  • bei Lüftungsanlagen:
    einen n50 von < 1,5 1/h und einen w50 von 8,75 m3/m2h aufweist.
  • bei Fensteröffnungen:
    einen n50 von < 3,0 1/h und einen w50 von 7,50 m3/m2h aufweist.

Das Blower-Door-Messverfahren selbst (zulässige Windstärken, Anordnung der Schläuche, Fehlerrechnung, Toleranzen) ist in ISO 9972 beschrieben."



Abb. 17: Prinzip der Blower-Door-Prüfung

Abb. 18: Beispiel einer Blower-Door-Messreihe (vor/nach Sanierung)
Quelle: Martin Giebeler

Die Abb. 17 zeigt das Prinzip des Blower-Door-Prüfverfahren. Dabei wird der Luftaustausch bei einem künstlich erzeugten Druckunterschied gemessen. Dieser Druck liegt so weit über den „natürlichen Bedingungen“, dass wechselnder Wind oder schwankende Thermik unter einer bestimmten Größenordnung nicht ins Gewicht fallen; sie werden „überspielt“. Die Messung wird damit reproduzierbar, Anforderungsgrenzwerte können definiert werden, Messungen an unterschiedlichen Standorten werden vergleichbar. Gemäß internationaler Vereinbarung beträgt der Prüfdruck 50 Pa. Nur bei Windstärken, die einen Staudruck ähnlicher Größenordnung erzeugen (Stärke 5 nach Beaufort) wird die Messung zu ungenau. Der Prüfdruck könnte natürlich erhöht werden, aber damit geht die Praxisnähe verloren, und es ergäben sich Schwierigkeiten in der Messdurchführung (abreißende Folien, Fixierung des Spannrahmens). In gleicher Weise kann wahlweise auch Überdruck erzeugt werden. Aus Gründen der Praktikabilität hat man sich in Amerika auf die Messdurchführung bei Unterdruck geeinigt. In Europa sind sowohl Unterdruck- als auch Überdruckmessung üblich (nacheinander, mit anschließender Mittelung der Messwerte).

Das Blower-Door ist ein luftdicht eingepasster Ventilator, dessen Förderleistung gemessen werden kann. Die Messung beruht auf einer einfachen Gesetzmäßigkeit: Durch Heraussaugen eines Luftstromes aus dem Gebäude wird ein Unterdruck aufgebaut. Dieser Unterdruck wiederum führt zum Eintritt von Außenluft an allen undichten Stellen der Gebäudehülle. Ist die Förderleistung des Gebläses groß genug, lässt sich durch das Einregeln der Drehzahl ein beliebiger Unterdruck aufrechterhalten. Bei diesem konstanten Unterdruck ist die Gesamtheit einströmender Luft („Leckage“) so groß wie der mit dem Blower-Door hinausgeförderte Luftstrom.

Der dermaßen „erzwungene“ Luftdurchsatz liegt höher als der „natürliche“ Luftaustausch des Gebäudes. Der gemessene Luftvolumenstrom in m3/h muss nun relativiert werden. Bei einer Sporthalle müssen z. B. größere Werte zulässig sein als beim kleinen Reihenhausabschnitt. Man bezieht diesen Wert also auf:

  • die Wohnfläche (Kennwert w50),
  • die Hüllfläche (Kennwert q50),
  • das Volumen des Gebäudes (Kennwert n50).


Der Index 50 steht dabei jeweils für die Ermittlung bei 50 Pa. Das maßgebliche Volumen für den n50 ist das Innen-, nicht das umbaute Volumen! Steht nur die Angabe für das umbaute Volumen zur Verfügung, kann mit einem Abzug von 20 Prozent grob das Innenvolumen ermittelt werden.

Beispiel:
Bei einem umbauten Raum von 625 m3 = ca. 500 m3 Innenvolumen und einer Gesamtleckage von 2100m3/h ergäbe sich n50 mit 2100/500 = 4,2/h. Das bedeutet, das Raumvolumen tauscht sich beim Prüfdruck über viermal pro Stunde aus. Das wäre, gemessen an der Norm, zuviel. Hier zeigt sich nun ein Vorteil, falls die Messung noch vor dem weiteren Innenausbau erfolgte: Eine Nachbesserung ist einfach möglich. Deren Erfolg ist mit dem Blower-Door wiederum nachweisbar.

Ein Blower-Door-Test mit Gebäudepräparation und Lecksuche dauert üblicherweise zwei Stunden. Er kostet für den Standardfall inkl. Anfahrt, Auswertung und Protokoll, je nach Anbieter: 700-1.200 DM.

Weitere Prüfverfahren sind der Übersicht zu entnehmen. Die Abb. 18 zeigt ein Beispiel einer Blower-Door-Messreihe (vor und nach der Sanierung).


Einige Hinweise zur Vermeidung von Schimmelpilzen
Neuere Erkenntnisse zeigen, dass ausgeglichene Temperaturen im Innenbereich von Wohngebäuden an den Bauteiloberflächen wichtiger sind als das „richtige“ Lüften: (2)
Es ist nicht zu vergessen, dass Wohnungen für die Behaglichkeit gebaut werden, ein Mindestluftwechsel aus hygienischen Gründen nicht unterschritten werden darf und ein erhöhter Luftwechsel aus Komfortgründen anzustreben ist.

Dieser Luftwechsel ist über die vorgesehenen Öffnungsflächen der Gebäudehülle (z. B. Fenster mit variabel einstellbaren Öffnungsquerschnitten im Falz) herbeizuführen, was nicht damit zu verwechseln ist, dass die Innenschalen der übrigen Bauteile gut luftdicht sein müssen.

Die flinke Steuerbarkeit des Raumklimas im allgemeinen und der Bedarfslüftung im besonderen durch die Nutzer muss gewährleistet sein, da diese am besten auf ihre individuellen, physiologischen Bedürfnisse reagieren können. Dabei müssen anlagetechnische Zwangsmaßnahmen, die die Berechenbarkeit der Lüftung für übereifrige Rechenkünstler und Energiesparer verbessert, hintanstehen.


Konsequenzen für den Dachschichtenaufbau
Wie mehrfach angeführt, ist die Luftdichtheitsebene nicht in jedem Fall nachhaltig funktionssicher einbaubar. Daraus ist nicht zu schließen, dass auf sie in bestimmten Fällen verzichtet werden kann. Es geht vielmehr darum, insbesondere im Altdachzusammenhang Lösungen zu finden, die als gutmütig oder auch fehlertolerant einzustufen sind. Dies hat nichts mit dem bekannten Ideologiestreit: Wärmedämmung überlüften bzw. nicht überlüften, zu tun, sondern folgt einem jahrzehntelangen Erfahrungsgrundsatz. Die nachstehenden Kriterien sollen die Notwendigkeit verdeutlichen, sich ganzheitlich mit jedem Dach zu beschäftigen und eben nicht zu rein rezeptiven Lösungen zu greifen:


A. Ausgangssituationen, die für eine Überlüftung der Wärmedämmschicht sprechen

  • Luftdichtheitsebene ist aus Gründen komplexer Anschlusssituationen nicht schlüssig einbaubar (z. B. Altdächer mit stehenden und liegenden Stühlen, Pfettendächer mit Stützen, Kopfbändern etc.)
  • Luftdichtheitsebene kann trotz korrekter Ausführung geschädigt werden, z. B. durch:


  1. Schwindungen, Lageveränderungen, Torsion von Holzbauteilen, die in Folge Klimawechsels von unbewohnt auf bewohnt eintritt und hierdurch bedingte Abrisse, Undichtigkeiten etc.
  2. Beschädigunggefahr nach Einbau durch Folgegewerke, Nutzerverhalten etc.
  3. hoher Feuchteeintrag, der trotz ausreichender Luftdichtheitsmaßnahmen aus Sicherheitsgründen im Bedarfsfall schnell abgeführt werden soll.


  • Kein Verzicht auf Holzschutzmittel in der Tragekonstruktion.
  • Ausreichende Sparrenhöhe, formbeständiger Dämmstoff.



B. Ausgangssituationen, die für einen Verzicht auf Überlüftung der Wärmedämmschicht sprechen oder diese erfordern

  • Neubausituationen mit eindeutiger Anschließbarkeit der Luftdichtheitsschicht (z. B. Aufsparrendämmung).
  • Bei der Vorschrift „Anordnung eines wasserdichten Unterdaches“ muss nach der Fachregel die Abdichtung über den First geführt werden, eine Entlüftung ist demnach kaum möglich.
  • Anordnungen von übermäßig viel Dachgauben, Dachfenstern, die teilweise auch auf Lücke gesetzt sind, stören die Belüftungssituation, so dass eine nicht belüftete Konstruktion sinnvoller erscheint.
  • Bei Forderungen auf Verzicht von Holzschutzmitteln in der Tragekonstruktion.
  • Falls das tragende System ein Massivdach (Beton, Porenbeton, Ziegelfertigteile) ist.



Zusammenfassung
Luftdichte Gebäudehüllen sind nach Lage des Normenwerkes und anderer rechtlicher Rahmenbedingungen unverzichtbar. 

Dennoch sind insbesondere im Hinblick auf nachträglich auszubauende komplexe Dachkonstruktionen Zweifel angebracht, ob hier den Forderungen nachgekommen werden kann. Differenzierte und ganzheitliche Vorgehensweisen sind hier angebracht, der Beitrag versucht hier einige Gedanken zusammenzutragen.

Quellen
(1) Quelle: Der Zimmermann 2/99, S. 4-7
(2) Quelle: Deutsches IngenieurBlatt, April 2000, Dieter Mainka: Dämmung dämmt den Schimmelpilz.

Schwarzarbeit

Schwarzarbeit hat in Deutschland ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Sie schädigt gesetzestreue Unternehmer sowie Arbeitnehmer und verursacht enorme Einnahmeausfälle bei den Sozialkassen und dem Fiskus. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt.

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt "Schwarzarbeit" u.a. in den folgenden Fällen vor:

  • Ein Beschäftigungsverhältnis wird unter Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ausgeübt,
  • ein Bezieher von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, ggf. Arbeitslosengeld II) nimmt eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen,
  • ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt,
  • ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt.


Auftraggeber sowie diejenigen, die die Schwarzarbeit ausführen, können wegen Straftaten wie:

  • Steuerhinterziehung (Vorenthalten der Lohnsteuer, Gewerbesteuer usw.),
  • Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen oder
  • Erschleichung von Sozialleistungen


verfolgt werden. Das Strafmaß reicht von einer Geldstrafe bis zur mehrjährigen Haftstrafe.

Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit können mit Geldbußen bis zu 300.000 EUR geahndet werden.

Keine Schwarzarbeit sind die Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe oder Gefälligkeit, wenn die Tätigkeiten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, d.h. höchstens gegen ein geringes Entgelt erbracht werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/

Vorsicht bei Haustürgeschäften!

Immer wieder erfahren wir von geprellten Kunden, dass sie im Rahmen von Haustürgeschäften auf sogenannte "Dach- und Fassadenhaie" hereingefallen sind. Aus diesem Grund raten wir allen Hauseigentümern zu größter Vorsicht!

Unser Tipp: Keine Bedachungsarbeiten an der Türe vergeben, sondern Angebote einholen und vergleichen.

Lassen Sie sich auch nicht zur Zahlung von Vorschüssen oder Anzahlungen überreden. Der seriöse Dachdecker stellt dem Kunden seine Leistungen erst in Rechnung, wenn die Baumaßnahme abgeschlossen oder bei umfangreicheren Arbeiten ein wesentlicher Teil der Arbeiten beendet worden ist. Aber auch dann lässt der Innungsfachbetrieb seinen Kunden genügend Zeit, um die Rechnung ebenso wie die ausgeführten Arbeiten sorgfältig zu prüfen.

Sollten Sie dennoch an der Haustür einen Vertrag unterschrieben haben, gibt Ihnen das Haustürwiderrufsgesetz die Möglichkeit zum schriftlichen Widerruf innerhalb einer kurzen Frist. In diesem Fall sollten Sie sich schnellstmöglich juristisch informieren lassen, denn nach unserer Erfahrung sind an der Haustür angebotene Bedachungsarbeiten häufig mit betrügerischen Absichten verbunden.

Schimmelpilz, was nun?

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist die Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung. Am häufigsten tritt diese im Badezimmer auf, aber auch alle anderen Räume können von den hässlichen und zudem gesundheitsschädlichen Kulturen befallen werden.

Vor Gericht bricht dann regelmäßig ein Streit über die Ursache des Befalls aus. Der Mieter geht oft von einem Baumangel aus. In Frage kommen undichte Dächer und Rohre, neubaubedingte Feuchtigkeit der Wände oder auch Fremdverschulden, wie unvorsichtige Nachbarn, die ihr Bad "überschwemmen" und Feuchtigkeit in das Mauerwerk gelangen lassen.

Schimmel ist ein Mangel
Schimmelpilzbefall gilt grundsätzlich als Mangel der Mietsache und berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Kommt es zum Rechtsstreit, so wird der Mieter häufig mit dem Vorwurf konfrontiert, er lüfte nicht ausreichend. Kann der Vermieter schlüssig darlegen, dass der Mieter selbst den Befall verursacht hat, haftet er nicht. Für ein Verschulden des Mieters sprechen dabei folgende Indizien.

Wann der Mieter Schuld hat

  • das Haus ist in baulich gutem Zustand und weist keine Baumängel auf
  • ein Eindringen von Feuchtigkeit aus Kellerräumen kann ausgeschlossen werden
  • das Haus ist wenigstens ein bis zwei Jahre alt und "trocken gewohnt" - wichtig, denn beim Abbinden von Beton kann
    über längere Zeit Wasser freigesetzt werden
  • der Mieter ist einem Mehrfamilienhaus der Einzige mit Schimmelbefall der Wände


Mangelnder Luftaustausch gefährlich
Tatsächlich werden die Gefahren eines mangelhaften Luftaustausches unterschätzt. Wasserdampf entsteht nicht nur beim Kochen und Duschen. Vielmehr gibt der Bewohner selbst regelmäßig erhebliche Mengen Feuchtigkeit in die Wohnungsluft ab. Man rechnet damit, daß alleine in der Nacht eine Person rund 0,5 Liter Wasser durch die Lungenatmung verliert. Ferner muss bedacht werden, dass moderne Fenster zur Wärmedämmung auch keine Zugluft von außen hereinlassen und damit eine sukzessive Lüftung entfällt.

Was der Mieter tun muss
Regelmässig und ausreichend lüften, auch wenn es draußen sehr kalt ist. Es genügt dabei das so genannte "Stoßlüften". Das heißt: Nur solange lüften, bis der größte Teil der Wohnungsluft einmal ausgetauscht ist. Vermieden werden sollte, dass feuchtwarme Luft im Raum abkühlt; dann nämlich schlägt sich Kondenswasser auf den Wänden nieder. Bei Neubauten muss der Mieter die natürliche Feuchtigkeitsentwicklung der Bausubstanz in sein Verhalten mit einbeziehen. In erträglichem Umfang muss eine leicht feuchte Neubauwohnung daher akzeptiert werden.

Was im Schimmel-Fall zu tun ist
Wenn sich trotz aller Vorsichts- und Gegenmaßnahmen Schimmel bildet, muss dieses dem Vermieter unverzüglich gemeldet werden. Er muss die Gelegenheit haben, die Ursache zu erforschen und den Mangel zu beseitigen. Wenn der Vermieter auf die Mängelanzeige nicht reagiert, kann die Miete gemindert werden. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Beeinträchtigung hinsichtlich der Nutzung der Mietsache. Dabei kann die gesundheitsschädliche Wirkung von Schimmelbefall berücksichtigt werden.

Findet sich in einem Raum also ein ausgeprägter Fleck von erheblicher Größe, so kann ohne weiteres eine Minderung in Höhe der auf den Raum anteilig in Quadratmetern entfallenden Miete vollständig von der Gesamtmiete abgesetzt werden. Ist die Wohnung stark von Schimmel befallen, kann der Mieter sogar den Vertrag wegen Gesundheitsgefährdung fristlos kündigen.

Quelle: Rechtsanwalt Fritjof Stielow (Berlin)

Windsogsicherheit von Dachdeckungen

TRGS 519 – Asbest-, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Fragen und Antworten zum Thema "Energiepass"

Was ist ein Energiepass für Gebäude?
Ein Energiepass für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energiepasses können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.

Der Energiepass wird nach derzeitigem Kenntnissstand (April 2006) im Januar 2007 eingeführt.

Energieagentur (Dena) als vorläufiger Energieausweis / Energiepass auch im nächsten Jahr gültig?
Die 2004 als Feldversuch begonnen Ausstellung von Energiepässen mit insgesamt 9 Seiten ist gültig bis zur Inkrafttretung des jetzt gerade besprochenen Energieausweises, der im Umfang deutlich reduziert sein wird, vermutlich nur noch 4 Seiten. Der Referentenentwurf liegt meines Wissens nach noch immer nicht vor.

Was steht im Energieausweis drin? Heißt es nun Energieausweis oder Energiepass?
Wir alle erwarten den Referentenentwurf!
Alle Infos über den Energiepass finden Sie hier:

Was bringt der neue Energieausweis / Energiepass?
Energiesparen ist wichtig, um die begrenzten Energievorräte nicht zu verschwenden und die Umwelt zu schützen. Deshalb hat die Europäische Union (EU) 2003 eine Richtlinie zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden erlassen (Nr. 2002/91/EG), die von den EU-Mitgliedsstaaten umzusetzen ist. Danach muss für alle beheizbaren Gebäude ein Ausweis erstellt werden, der Verbrauchern eine Beurteilung der Energieeffizienz und einen Vergleich mit anderen Gebäuden ermöglicht. Außerdem hat der Ausweis Empfehlungen für eine kostengünstige Verbesserung der Energieeffizienz zu enthalten.

Ähnlich wie in anderen Bereichen, etwa bei Elektrogeräten, soll der Energieausweis den Käufern oder Mietern einer Immobilie erleichtern, neben anderen Qualitätsmerkmalen des Objektes auch dessen Energieeffizienz zu bewerten. Gleichzeitig erhält der Eigentümer des Objektes erste Hinweise, in welchem Umfang und mit welchen baulichen Maßnahmen er den Energieverbrauch des Gebäudes drosseln kann. Dadurch können die Mietnebenkosten gesenkt, der Wohnkomfort verbessert und die Rendite vermieteter Objekte langfristig stabilisiert werden.

Wieso gibt es einen vorläufigen Energieausweis / Energiepass?
Der vorläufige Energieausweis („Energiepass“)
Die Bundesregierung will die Vorgaben der EU-Richtlinie mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) umsetzen. Die für Anfang 2006 angekündigte Verordnung lässt noch bis 2007 auf sich warten. Im Vorfeld hat die Deutsche Energieagentur (dena) einen Entwurf des Energieausweises getestet, den „Energiepass“. Die nach den Vorgaben der dena ausgestellten Energiepässe sollen zukünftig als Energieausweise anerkannt werden. Der Energieausweis wird jedoch erst mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung Pflicht und auch nur, wenn man eine Immobilie verkauft oder neu vermietet.

Wer aber heute schon den energetischen Zustand seines Gebäudes dokumentieren will, etwa weil ein Verkauf bevorsteht, kann auf den vorläufigen Energieausweis der dena zurückgreifen. Das zehnseitige Dokument gibt es in einer ausführlichen und vereinfachten Variante. Tipp: Im Hinblick auf spätere Modernisierungen ist der ausführliche Energiepass zu empfehlen, da er meist die zuverlässigeren Ergebnisse liefert und eine bessere Grundlage für detaillierte Modernisierungsempfehlungen darstellt. Hier (gebaeudeenergiepass.de) finden Sie alle von der dena zugelassenen Aussteller und können einen davon in der näheren Umgebung auswählen. Für Ein- und kleine Mehrfamilienhäuser liegen die Preise je nach Ausweisvariante etwa zwischen 100 und 400 Euro. Tipp: Vergleichen Sie mehrere Angebote miteinander.

Was ist für Mieter und Eigentümer beim Energiepass jetzt schon wichtig?
Worauf es für Mieter und Eigentümer jetzt schon ankommt:
Auch ohne Pass oder Ausweis können - und sollten - Verbraucher jetzt schon etwas für Umwelt und Geldbeutel tun:

  • Als Kauf- oder Mietinteressent: Lassen Sie sich vor Abschluss eines Kaufvertrages oder Mietvertrages die bisherigen Nebenkostenabrechnungen vorlegen und vergleichen Sie die Jahreskennwerte für Heizung und Warmwasser verschiedener Wohnungen bzw. Gebäude miteinander. Dazu dividiert man den jährlichen Energieverbrauch (in kWh) durch die beheizte Fläche (= Wohnfläche abzüglich nicht beheizbarer Anteile wie z.B. Balkon). Fragen Sie zudem die Vormieter bzw. Vorbesitzer nach dem bisherigen Energieverbrauch. Dieser hängt nicht zuletzt auch von unterschiedlichen Lebensgewohnheiten beim Heizen oder Duschen sowie von der Dämmung der Außenwände ab.

    Als Eigentümer ist Ihr Nutzungskonzept für die nächsten Jahre entscheidend, denn davon hängt eine Reihe von Entscheidungen ab.
  • Solange Sie das Gebäude ausschließlich selbst nutzen, brauchen Sie überhaupt keinen Energieausweis. Viel wichtiger ist es für Sie, den steigenden Energiepreisen gegenzusteuern und die richtigen Weichen für den Werterhalt Ihres Gebäudes zu stellen. Tipp: Nutzen Sie also die derzeit günstigen Zinskonditionen und Kreditkonditionen und bringen Sie Ihr Objekt bezüglich Energieeffizienz und Wohnkomfort auf den neuesten Stand. Dann können Sie einem später eventuell anstehenden Verkauf gelassen entgegen sehen. Für einen Energieausweis ist dann immer noch Zeit genug.
  • Wenn sie Ihr Objekt ganz oder teilweise vermieten, sind Sie wahrscheinlich an einer hohen Rendite interessiert. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die langfristige Vermietbarkeit Ihrer Immobilie. Tipp: Bei steigenden Energiepreisen, Wohnungsüberhängen und zunehmenden Leerständen sind Sie gut beraten, heute unter noch günstigen Zinskonditionen und Kreditkonditionen in eine bessere Energieeffizienz und höheren Wohnkomfort zu investieren.
  • Wenn Sie vorhaben, Ihr Gebäude für die Zukunft zu modernisieren, dann packen Sie es richtig an. Vielleicht sind einzelne Bauteile besonders sanierungsbedürftig sind. Entscheidend für ein optimales Ergebnis ist es aber, das Gebäude als Gesamtsystem anzusehen. Änderungen an einem Bauteil wirken sich auf andere Teile aus. Am deutlichsten wird diese Wechselwirkung bei Wärmedämmung und Heizsystem: Wird der Heizkessel erst nach der Verbesserung des Wärmeschutzes ausgetauscht, so kann er deutlich kleiner ausfallen.


Kann ich mir heute schon einen Energieausweis / Energiepass ausstellen lassen? Wie finde ich die Aussteller? Was kostet er?
Die Bundesregierung will die Vorgaben der EU-Richtlinie mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) umsetzen. Die für Anfang 2006 angekündigte Verordnung lässt noch bis 2007 auf sich warten. Im Vorfeld hat die Deutsche Energieagentur (dena) einen Entwurf des Energieausweises getestet, den „Energiepass“. Die nach den Vorgaben der dena ausgestellten Energiepässe sollen zukünftig als Energieausweise anerkannt werden. Der Energieausweis wird jedoch erst mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung Pflicht und auch nur, wenn man eine Immobilie verkauft oder neu vermietet.

Wer aber heute schon den energetischen Zustand seines Gebäudes dokumentieren will, etwa weil ein Verkauf bevorsteht, kann auf den vorläufigen Energieausweis der dena zurückgreifen. Das zehnseitige Dokument gibt es in einer ausführlichen und vereinfachten Variante. Tipp: Im Hinblick auf spätere Modernisierungen ist der ausführliche Energiepass zu empfehlen, da er meist die zuverlässigeren Ergebnisse liefert und eine bessere Grundlage für detaillierte Modernisierungsempfehlungen darstellt.
Hier (www.gebaeudeenergiepass.de) finden Sie alle von der dena zugelassenen Aussteller und können einen davon in der näheren Umgebung auswählen. Für Ein- und kleine Mehrfamilienhäuser liegen die Preise je nach Ausweisvariante etwa zwischen 100 und 400 Euro. Tipp: Vergleichen Sie mehrere Angebote miteinander.

Wie ist mit dem Energieausweis bzw. Energiepass umzgehen, wenn es sich bei den Eigentümern des Hauses um eine Eigentümergemeinschaft handelt?
Zur häufiger auftauchenden Frage "Energieausweis in Eigentümergemeinschaften" gibt es folgende Begründung in der EnEV2006 (Referentenentwurf vom 16.11.2006):

zu §16, Abs.1, Satz 3
---------------------
Seite 39: Verantwortlich soll der Eigentümer sein, bei Wohnungseigentum und Teileigentum wegen des Gebäudebezugs des Ausweises die Eigentümergemeinschaft.

zu §16, Abs2, Satz 1
--------------------
Seite 40f: In Wohnungseigentumsfällen trifft die Pflicht der Zugänglichmachung den verkaufswilligen Wohnungseigentümer oder Teileigentümer.
Im Innenverhältnis hat dieser einen Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft auf rechtzeitige Bereitstellung eine Energieausweises.
Die Kosten des Energieausweises sind von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.

Energiepass bei Eigentumswohnung! Kann ein Mieter den Pass von der Gemeinschaft verlangen?
Die Eigentümer-Gemeinschaft muss jedem Eigentümer auf Verlangen Einsicht in den Energieausweis gewähren. Dieser Ausweis wird vorraussichtlich 2008 verbindlich. Ab dann gibt es vermutlich noch Übergangsregelungen, die aber noch nicht bekannt sind.

Ab wann gibt es den Energiepass?
Vorraussichtlich zu Beginn des Jahres 2008. Aber schon jetzt können Sie den Energieausweis erhalten. Bei der "dena" werden schon Aussteller gelistet, die diesen Ausweis bereits in einer Vorläuferversion erstellen. Ab Ende Januar gibt es auch die neue Referentenversion. Auch diese Vorläuferausweise haben eine 10-jährige Gültigkeit.